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   LSG Bayern, 22.11.2000 - L 2 U 322/99   

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https://dejure.org/2000,19708
LSG Bayern, 22.11.2000 - L 2 U 322/99 (https://dejure.org/2000,19708)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22.11.2000 - L 2 U 322/99 (https://dejure.org/2000,19708)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22. November 2000 - L 2 U 322/99 (https://dejure.org/2000,19708)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen der wirksamen Klagerücknahme; Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 14.06.1978 - 10 RV 31/77

    Klagerücknahme - Prozeßunfähiger Beteiligter - Widerruf - Frist

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2000 - L 2 U 322/99
    Die vom Kläger abgegebene Erklärung kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6.Auflage, Randnr.7c zu § 102; Randnr.2 zu § 156; BSG SozR 1500 § 102 Nr. 2).
  • BSG, 24.04.1980 - 9 RV 16/79
    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2000 - L 2 U 322/99
    Das durch Klagerücknahme rechtskräftig beendete Verfahren könnte nur entsprechend den Bestimmungen des Vierten Buches der ZPO (§ 179 SGG, §§ 579, 580 ZPO) wieder aufgenommen werden (vgl. BSG vom 24.04.1980, Az.: 9 RV 16/79).
  • BSG, 29.03.1961 - 2 RU 204/56

    Anspruch auf Witwenrente - Bindung des Revisionsgerichts an die im angefochtenen

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2000 - L 2 U 322/99
    Die Zurücknahme der Klage bewirkt gemäß § 102 Satz 2 SGG die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache mit der Folge, dass keine Sachentscheidung mehr ergehen kann (vgl. BSGE 14, 138; 19, 120).
  • BSG, 26.04.1963 - 2 RU 56/62

    Verlust des Rechtsmittels schlechthin durch die Zurücknahme der Berufung -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.11.2000 - L 2 U 322/99
    Die Zurücknahme der Klage bewirkt gemäß § 102 Satz 2 SGG die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache mit der Folge, dass keine Sachentscheidung mehr ergehen kann (vgl. BSGE 14, 138; 19, 120).
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